AGB

Veranstalter: Rocken am Brocken UG (haftungsbeschränkt)
Anschrift: Moorhauser Brink 11; 28865 Lilienthal
Geschäftsführung: Rocken am Brocken UG vertreten durch Markus Blanke

Email: info@rocken-am-brocken.de
Webseite: www.brocken.rocks

Mit Erwerb der Eintrittskarte stimmt der Besucher den nachfolgenden Geschäftsbedingungen zu. Sie gelten zwischen dem Teilnehmer der Veranstaltung „Rocken am Brocken”, nachfolgend „Besucher” genannt, und der Rocken am Brocken UG (haftungsbeschränkt) als „Veranstalter“. Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort sowie die aktuellen Hinweise auf der Homepage (www.brocken.rocks) des Veranstalters. 

  1. Allgemeine Bestimmungen
    1. Das "Rocken am Brocken" Festival wird bei jeder Witterung durchgeführt. Besteht durch die Durchführung des Festivals aufgrund von besonderen Wetterbedingungen, Naturereignissen oder anderen Umständen, die vom Veranstalter nicht zu vertreten sind, eine Gefahr für Personen und Wertgegenstände, so ist der Veranstalter berechtigt, das Festival zu unterbrechen, und – sofern zur Gefahrenabwendung erforderlich – auch abzubrechen. Im Falle eines solchen Ausfalls bestehen keine Ansprüche auf Rückerstattung des Eintrittspreises oder Schadensersatz.
    2. Es kann kurzfristig zu Programmänderungen kommen. Bei Verhinderung oder Absage des Auftritts einzelner Künstler bemüht sich der Veranstalter um entsprechenden Ersatz. Änderungen werden vom Veranstalter unverzüglich auf der Internetseite des Festivals bekannt gegeben. Ansprüche auf Rückvergütung des Eintrittspreises oder Schadensersatz bestehen in diesem Fall nur, wenn der Veranstalter die Verhinderung oder Absage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
    3. Der Zutritt zu bestimmten Veranstaltungsbereichen mit beschränktem Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erreichung der Kapazitätsgrenze ist der Veranstalter berechtigt, den Zutritt zeitweise zu beschränken oder vollständig zu verweigern. Rückvergütungs- oder Schadensersatzansprüche bestehen in diesem Fall nicht.
    4. Bei Abbruch des Festivals aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung bestehen ebenfalls keine Rückvergütungs- oder Schadensersatzansprüche, es sei denn, dem Veranstalter kann hierbei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
    5. Bei Absage des Festivals vor Veranstaltungsbeginn aus Gründen, die der Veranstalter zu verantworten hat, hat der Besucher einen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises zum Nennwert.
    6. Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche des Festivalgeländes (Veranstaltungsbereich, Camping- und Parkplatz sowie alle Bereiche des Rahmenprogramms) vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen ist unmittelbar Folge zu leisten.
    7. Das Erklettern von Zäunen, freien Bauten (bspw. Hochsitzen), Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und anderen Infrastruktureinrichtungen ist auf dem gesamten Festivalgelände verboten. Die Benutzungs- und Sicherheitshinweise an Geräten und Einrichtungen sind zu beachten. Regelungen zu anderen Gefahrenbereichen wie beispielsweise Spielgeräten, Schaukeln, Wasserflächen usw. sind einzuhalten.
    8. Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen.
  2. Hausrecht
    1. Den Anweisungen des Ordnungspersonals oder anderen vom Veranstalter erkennbar zur Wahrnehmung des Hausrechts beauftragten Personen ist Folge zu leisten.
    2. Beim Betreten des Festivalgeländes können vom Ordnungspersonal Sicherheitskontrollen in Form von Leibes- und Taschenvisitationen vorgenommen werden.
    3. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere in Fällen, in denen ein Besucher auf dem Festivalgelände
      • gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Bestimmungen der Platzordnung verstößt,
      • strafbare Handlungen begeht (bspw. Körperverletzung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Drogenbesitz und -handel, sexuelle Nötigung, Beleidigung, Umweltverschmutzung),
      • ausländerfeindliches, sexistisches oder in sonstiger Weise diskriminierendes Verhalten an den Tag legt,
      • Zelte, Bühnen, Toiletten oder fremdes Eigentum besprüht, beklebt, beschmiert oder anderweitig beschädigt,
      • durch sein Verhalten die Gesundheit oder das Eigentum Anderer gefährdet (bspw. Ausübung körperlicher Gewalt, Werfen von Gegenständen auf Besucher oder Bühnen, Beklettern der Bühnen, Traversen, Lautsprecherboxen oder Zelte sowie Stagediving und Crowdsurfing),
      • gegen die Anweisungen des Ordnungspersonals handelt,
      • in für ihn gesperrte und entsprechend gekennzeichnete Bereiche (bspw. Backstage-, Künstler- und Bühnenbereiche) eindringt,
      • ohne Zustimmung des Veranstalters gewerblichen Handel auf dem Festivalgelände betreibt,
      • wild uriniert,
      • sowie wiederholt oder schwerwiegend die Obhutspflicht über minderjährige Festivalbesucher verletzt
    4. Die Verbreitung von nationalistischen und rechtspopulistischen Symbolen sowie Musik führt zu einem sofortigen und dauerhaften Ausschluss von der Veranstaltung. In diesem Fall verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Eintrittspreises wie auch auf Schadenersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter sind ausgeschlossen.
    5. Mutwillige Beschädigungen von Bäumen und Gehölzgruppen auf dem gesamten Festivalgelände und angrenzenden Waldstücken sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.
    6. Das gewerbliche Sammeln von Wertstoffen (insbesondere Pfandflaschen und Metalle) auf dem Festivalgelände ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters erlaubt. Jeder Verstoß gegen dieses Verbot kann mit dem sofortigen Verweis vom Festivalgelände geahndet und strafrechtlich verfolgt werden.
    7. Auf dem gesamten Festivalgelände werden Film- und Fotoaufnahmen gemacht. Mit dem Kauf der Eintrittskarte willigt der Besucher der Anfertigung von Aufnahmen und der unentgeltlichen Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Film- und Tonaufnahmen ein, die vom Veranstalter oder von ihm beauftragte Personen während der Veranstaltung auf dem Festivalgelände erstellt werden. Dies schließt beispielsweise auch die anschließende Verwendung auf der Internetseite sowie sozialen Medien, im Programmheft für Folgeveranstaltungen, auf Flyern und Plakaten und in Presseberichten des Veranstalters ein. Sofern in einer der zuvor genannten Medien ein Besucher auf einem Foto alleine und erkennbar abgebildet ist, kann er vom Veranstalter eine Entfernung dieses Fotos verlangen.
  3. Einlass
    1. Der Einlass zu dem Festivalgelände ist nur mit gültiger Eintrittskarte erlaubt. Die Eintrittskarte ist nach ihrer Entwertung nicht mehr übertragbar. Bei Verlust der Eintrittskarte erfolgt kein Ersatz. Der gewerbliche Weiterverkauf von Tickets ist nicht gestattet. Die Verwendung der Eintrittskarten zu Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ist ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Veranstalters ausdrücklich untersagt. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung. Das Herstellen und Inverkehrbringen von gefälschten Eintrittskarten wird strafrechtlich verfolgt.
    2. Beim erstmaligen Betreten des Festivalgeländes wird die Eintrittskarte entwertet und ein Festivalbändchen angelegt. Beim Wiederbetreten des Festivalgeländes oder nach Aufforderung durch das Ordnungspersonal ist das Festivalbändchen vorzuzeigen. Unverschlossene, zerrissene oder stark beschädigte Festivalbändchen verlieren ihre Gültigkeit. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.
    3. Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sind einzuhalten.
    4. Säuglingen und Kleinkindern unter 6 Jahren ist der Zutritt zum Veranstaltungsbereich nicht gestattet.
    5. Der Aufenthalt im Veranstaltungsbereich ist
      • 6 bis 13-Jährigen in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person und einer Erziehungsbeauftragung bis 22:00 Uhr,
      • 14 bis 15-Jährigen in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person und einer Erziehungsbeauftragung bis 24:00 Uhr,
      • 16 bis 17-Jährigen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person und einer Erziehungsbeauftragung bis 24:00 Uhr,
      • 16 bis 17-Jährigen in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person und einer Erziehungsbeauftragung nach 24:00 Uhr
    6. Minderjährige Personen müssen unsere Erziehungsbeauftragung ("Muttizettel") in zweifacher Ausführung mitbringen. Ein Exemplar verbleibt am Einlass und eine Kopie hat die minderjährige Person mit sich zu führen. Mit der Erziehungsbeauftragung ist ebenfalls eine Kopie des Personalausweises des Personensorgeberechtigten sowie der Personalausweises bzw. eine Kopie des Erziehungsbeauftragten vorzuzeigen. Bei Betreten des Festivalgeländes muss die personensorgeberechtigte bzw. erziehungsbeauftragte Person sich gegenüber dem Ordnungspersonal auf Verlangen identifizieren können.
    7. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG).
    8. Auf dem gesamten Festivalgelände sind folgende Gegenstände nicht erlaubt:
      • Jegliche Art von Glas wie bspw. Flaschen und Trinkgläser,
      • Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art sowie waffenähnliche Gegenstände,
      • Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug,
      • Substanzen, die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) aufgeführt sind,
      • Generatoren aller Art sowie unverbaute Fahrzeugbatterien,
      • pyrotechnische Gegenstände aller Art wie bspw. bengalische Feuer, Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer, Gartenfackeln, Himmelslaternen sowie Explosivstoffe wie bspw. Kanister und andere Behältnisse mit Benzin oder anderen leicht entzündlichen Stoffen,
      • Aufnahmegeräte (Audio- und Videoaufzeichnungsgeräte, Foto- und Filmkameras), die nach Art oder Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen,
      • Lärmverursachende Gegenstände wie bspw. Druckluftsirenen, Vuvuzelas, Musikanlagen, Megafone, PA-Systeme und selbstgebaute "Boomboxen"
      • Sofas und ähnlich sperrige Gegenstände,
      • Laserpointer,
      • Konfetti,
      • Musik, Flaggen, Transparente, Aufkleber, Aufnäher und Aufdrucke auf Kleidung mit verfassungsfeindlichem, insbesondere rechtsextremen, Inhalt.
    9. Das Mitbringen von Tieren auf das Festivalgelände ist untersagt.
    10. Im Veranstaltungsbereich ist außerdem die Mitnahme von
      • gefährlichen Gegenständen, bspw. langstieligen Fahnen, Baumaterialien,
      • Zelten, Pavillons, Campingstühlen, -tischen und -liegen sowie
      • Nahrungsmitteln und Getränken
    11. Die Gestattung von nicht aufgeführten Gegenständen auf dem Festivalgelände wird im Zweifelsfall vom Sicherheitspersonal entschieden.
    12. Offensichtlich betrunkene oder auffällige Besucher haben keinen Anspruch auf Einlass in den Veranstaltungsbereich und können bei extremer Zuwiderhandlung vom Festivalgelände verwiesen werden.
  4. Parkplatz
    1. Der Camping- und Parkbereich ist aus sicherheitstechnischen Gründen räumlich voneinander getrennt.
    2. Das Parken auf dem ausgewiesenen Parkplatz ist nur mit gültiger Eintrittskarte gestattet.
    3. Auf dem gesamten Parkplatz gilt die Straßenverkehrsordnung. Es ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren.
    4. Die Flucht- und Rettungsgassen sind zu jeder Zeit freizuhalten.
    5. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz. Die Zuteilung von Parkplätzen erfolgt durch das Personal des Veranstalters.
    6. Kraftfahrzeuge dürfen im Parkbereich nur auf den dafür ausgewiesenen Parkflächen abgestellt werden. Wildes Parken ist verboten und wird behördlich verfolgt.
    7. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen beziehungsweise in Rettungsgassen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.
    8. Es dürfen auf dem Parkplatz nur Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtlänge von max. 5 m abgestellt werden.
    9. Der Besucher ist für seine An- und Abreise zu und von der Veranstaltung selbst verantwortlich. Das Parken auf dem Gelände erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Bewachung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge übernimmt der Veranstalter keine Haftung.
  5. Campingplatz
    1. Gezeltet werden darf nur auf gekennzeichneten Campingflächen und in Verbindung mit einer gültigen Eintrittskarte (inkl. 5€ Müllpfand und 15€ Campingplatzgebühr). Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem Campinggelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) sowie Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt und zahlen zudem eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30€. Wildes Zelten ist untersagt und wird behördlich verfolgt.
    2. Es besteht kein Anspruch auf bestimmte Zeltplätze. Der Ordnungsdienst kann einzelnen Besuchern verbindlich Zeltplätze zuweisen.
    3. Die Flucht- und Rettungswege sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.
    4. Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen des Campingplatzes sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Dies gilt auch für die zur Verfügung gestellten sanitären Anlagen.
    5. Im Campingbereich sind keine Kraftfahrzeuge und -räder (bspw. LKW, PKW, Motorräder, Mofas oder Pocket-Bikes) sowie KFZ-Anhänger erlaubt. Dies gilt auch für das Entladen oder zum Transport von Gegenständen.
    6. Es dürfen keine Gräben, bspw. in der Funktion als Regenrinne oder Löcher, in die Campingflächen gegraben werden.
    7. Auf andere Camper ist Rücksicht zu nehmen.
    8. Offenes Feuer ist untersagt.
    9. Grillen ist nur mit Einweg- und Drei-Bein-Grills zulässig. Bei Waldbrandstufe 3 und aufwärts oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte. Um Unfälle zu vermeiden, ist die Verwendung von Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Flüssigkeiten untersagt. Es sind ausschließlich handelsübliche Holzkohleanzünder nach Gebrauchsanleitung zu verwenden. Der Grill darf nie unbeaufsichtigt brennen oder ausglühen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf den Rasen zu schütten.
    10. Gas-Kochgeräte müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden und deutscher DIN-Norm entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stech- und Ventilkartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht verwendet werden.
    11. Jeder Bewohner des Campingbereichs erhält am Eingang gegen 5€ Müllgebühr einen Müllbeutel und eine Sammelmarke. Der Müllbeutel kann bei der Abreise an den Sammelstellen abgegeben werden. Bei Abgabe des ausgehändigten Müllsacks und der Sammelmarke wird dem Besucher die Müllgebühr zurückerstattet, sofern der Sack vollständig mit Müll gefüllt ist.
    12. Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen. Alle Besucher sind verpflichtet, sämtliche mitgebrachten Gegenstände nach Ende der Veranstaltung wieder zu entfernen.
    13. Abbau, Reinigung des eigenen Platzes, Müllentsorgung und Abreise müssen bis Sonntag, 02.08.2015, 12.00 Uhr erfolgen.
  6. Wohnmobilbereich
    1. Das Camping im Wohnmobilbereich ist nur in Verbindung mit einer Eintrittskarte und einem offiziellen Wohnmobilticket gestattet. Der Veranstalter oder die von ihm beauftragten Personen sind berechtigt, Besucher ohne Wohnmobilticket vom Wohnmobilbereich zu verweisen und bei wiederholtem Verstoß den Zutritt zum Festivalgelände zu verweigern.
    2. Für den Bereich zugelassen sind Wohnmobile, Wohnwagen, Kleinbusse mit eingebauter Schlafmöglichkeit (ggf. auch temporär) und PKWs inklusive Anhänger mit eingebauter Schlafmöglichkeit (ggf. auch temporär). Pro Fahrzeug ist ein Vorzelt oder eine Pagode erlaubt.
    3. Das Zelten auf dem Wohnmobilbereich ist nicht gestattet.
    4. Die Gesamtlänge der Fahrzeuge ist auf 7m und das zulässige Gesamtgewicht auf 3,5t beschränkt.
    5. Im Wohnmobilbereich wird keine Stromversorgung angeboten. Notstromaggregate und externe Autobatterien sind nicht gestattet.
    6. Es besteht kein Anspruch auf bestimmte Campingplätze. Der Ordnungsdienst kann einzelnen Besuchern verbindlich Campingplätze zuweisen.
    7. Der Besucher ist für seine An- und Abreise zu und von der Veranstaltung selbst verantwortlich. Das Parken auf dem Wohnmobilbereich erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Bewachung der abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den Wohnmobilbereich abgestellten Fahrzeuge übernimmt der Veranstalter keine Haftung.
    8. Des Weiteren gelten die Punkte 3, 4, 5, 6 und 7 des Absatzes "IV Parkplatz" sowie die Punkte 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 des Absatzes "V. Campingplatz".
  7. Veranstaltungsbereich
    1. Es ist untersagt, Nahrungsmittel, Getränke und gefährliche Gegenstände in den Veranstaltungsbereich mitzunehmen. Bei Zuwiderhandlung sind der Veranstalter oder die von ihm beauftragten Personen berechtigt, dem Besucher den Zutritt in den Veranstaltungsbereich zu verweigern.
    2. Ton- und Filmaufnahmen von den am Festival auftretenden Künstlern sind während der Dauer des Festivals, auch für den persönlichen Gebrauch, untersagt. Sofern der Besucher mit einem Aufnahmegerät vor der Bühne angetroffen wird, ist das Ordnungspersonal berechtigt, die Inhalte der Aufnahmen auf dem Gerät zu überprüfen und Aufzeichnungen, die rechtswidrig während des Festivals aufgenommen wurden, zu löschen. Der Besucher erklärt sich hiermit einverstanden.
    3. Fluchtwege dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.
  8. Haftung
    1. Jeder Besucher haftet für den von ihm verursachten Schaden.
    2. Der Veranstalter haftet nicht für verlorengegangene Gegenstände sowie für Schäden und Verluste, die dem Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen.
    3. Der Veranstalter haftet für von ihm beauftragte Personen zu vertretenden Sach- oder Personenschäden bis zu einer Höhe von 3.000.000 € und Vermögensschäden in Höhe von 100.000€. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die dem Besucher in Folge einer von dem Veranstalter oder einem seiner Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verübten Pflichtverletzungen entstanden sind.
    4. Vertragswesentliche Pflichten im vorgenannten Sinne sind solche, deren Erfüllung eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher vertrauen darf. Die Haftung des Veranstalters bei Verletzung seiner vertragswesentlichen Pflichten ist der Höhe nach auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
    5. Die Haftungsregelungen unter Punkt 3 und 4 gelten auch für Personen, denen sich der Veranstalter zur Erfüllung seiner vertraglichen Verbindlichkeiten bedient.
    6. Der Besucher ist sich im Klaren darüber, dass von lauter Musik eine Gefährdung für seine und ggf. auch für die Gesundheit der von ihm zu beaufsichtigenden Personen ausgehen kann. Der Besucher hat selbst darauf zu achten, dass er sich in einem für ihn zuträglichen Maße Schalleinwirkungen aussetzt. Eine unmittelbare Nähe zu Lautsprecherboxen ist daher zu vermeiden. Entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Ein Gehörschutz (bspw. Earplugs) wird im Veranstaltungsbereich, insbesondere in der Nähe der Bühnen, dringend empfohlen. Der Veranstalter haftet für Hörschäden nur in Fällen, in denen ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt wurde.
  9. Ticketrückabwicklung und Ticketumwandlung
    1. Die Bundesregierung hat 2020 Großveranstaltungen zum Schutze aller bis mindestens September untersagt.
    2. Folgende Ticketabwicklungen sind möglich:
      • Übertragung auf das nächste Rocken am Brocken 2021
      • solidarisch Ticket(-preis) spenden und Rückerstattung des Ticketpreises abzüglich Versand Systemgebühren.
    3. Rückabwicklungen und Umwandlungen können unter https://tickets.brocken.rocks angefragt werden.
  10. Schlussbestimmung
    1. Der Gerichtsstand ist Bremen. Es gilt deutsches Recht.
    2. Sofern einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam sind oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.