AGB

Veranstalter: Rocken am Brocken UG (haftungsbeschränkt)
Anschrift: Moorhauser Brink 11; 28865 Lilienthal
Geschäftsführung: Rocken am Brocken UG vertreten durch Markus Blanke

Email: info@brocken.rocks
Webseite: https://brocken.rocks

Mit Erwerb der Eintrittskarte stimmt der/die Besucher*in den nachfolgenden Geschäftsbedingungen zu. Sie gelten zwischen der/die Teilnehmer*in der Veranstaltung „Rocken am Brocken”, nachfolgend "Besucher*in" genannt, und der Rocken am Brocken UG (haftungsbeschränkt) als "Veranstalterin". Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort sowie die aktuellen Hinweise auf der Homepage (www.brocken.rocks) des Veranstalters.

Allgemeine Bestimmungen

  1. Das "Rocken am Brocken" Festival wird bei jeder Witterung durchgeführt. Besteht durch die Durchführung des Festivals aufgrund von besonderen Wetterbedingungen, Naturereignissen oder anderen Umständen, die von der Veranstalterin nicht zu vertreten sind, eine Gefahr für Personen und Wertgegenstände, so ist die Veranstalterin berechtigt, das Festival zu unterbrechen, und – sofern zur Gefahrenabwendung erforderlich – auch abzubrechen. Im Falle eines solchen Ausfalls bestehen keine Ansprüche auf Rückerstattung des Eintrittspreises oder Schadensersatz.
  2. Es kann kurzfristig zu Programmänderungen kommen. Bei Verhinderung oder Absage des Auftritts einzelner Künstler*innen bemüht sich die Veranstalterin um entsprechenden Ersatz. Änderungen werden von der Veranstalterin unverzüglich auf der Internetseite des Festivals bekannt gegeben. Ansprüche auf Rückvergütung des Eintrittspreises oder Schadensersatz bestehen in diesem Fall nur, wenn die Veranstalterin die Verhinderung oder Absage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
  3. Der Zutritt zu bestimmten Veranstaltungsbereichen mit beschränktem Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Kapazitäten gewährt. Bei Erreichung der Kapazitätsgrenze ist die Veranstalterin berechtigt, den Zutritt zeitweise zu beschränken oder vollständig zu verweigern. Rückvergütungs- oder Schadensersatzansprüche bestehen in diesem Fall nicht.
  4. Bei Abbruch des Festivals aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung bestehen ebenfalls keine Rückvergütungs- oder Schadensersatzansprüche, es sei denn, der Veranstalterin kann hierbei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
  5. Bei Absage des Festivals vor Veranstaltungsbeginn aus Gründen, die die Veranstalterin zu verantworten hat, hat der/die Besucher/*in einen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises zum Nennwert.
  6. Aus Sicherheitsgründen kann die Veranstalterin einzelne Bereiche des Festivalgeländes (Veranstaltungsbereich, Camping- und Parkplatz sowie alle Bereiche zusätzlichen Programms) vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen der Veranstalterin oder den Anweisungen der von ihr beauftragten Personen ist unmittelbar Folge zu leisten.
  7. Das Erklettern von Zäunen, freien Bauten (bspw. Hochsitzen), Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und anderen Infrastruktureinrichtungen ist auf dem gesamten Festivalgelände verboten. Die Benutzungs- und Sicherheitshinweise an Geräten und Einrichtungen sind zu beachten. Regelungen zu anderen Gefahrenbereichen wie beispielsweise Spielgeräten, Schaukeln, Wasserflächen usw. sind einzuhalten.
  8. Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen.

Hausrecht

  1. Den Anweisungen des Ordnungspersonals oder anderen von der Veranstalterin erkennbar zur Wahrnehmung des Hausrechts beauftragten Personen ist Folge zu leisten.
  2. Beim Betreten des Festivalgeländes können vom Ordnungspersonal Sicherheitskontrollen in Form von Leibes- und Taschenvisitationen vorgenommen werden.
  3. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere in Fällen, in denen ein*e Besucher*in auf dem Festivalgelände
    • gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Bestimmungen der Platzordnung verstößt,
    • strafbare Handlungen begeht (bspw. Körperverletzung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Drogenbesitz und -handel, sexuelle Nötigung, Beleidigung, Umweltverschmutzung),
    • ausländerfeindliches, sexistisches oder in sonstiger Weise diskriminierendes Verhalten an den Tag legt,
    • Zelte, Bühnen, Toiletten oder fremdes Eigentum besprüht, beklebt, beschmiert oder anderweitig beschädigt,
    • durch sein/ihr Verhalten die Gesundheit oder das Eigentum Anderer gefährdet (bspw. Ausübung körperlicher Gewalt, Werfen von Gegenständen auf Besucher*innen oder Bühnen, Beklettern der Bühnen, Traversen, Lautsprecherboxen oder Zelte sowie Stagediving und Crowdsurfing),
    • gegen die Anweisungen des Ordnungspersonals handelt,
    • in für ihn/ihr gesperrte und entsprechend gekennzeichnete Bereiche (bspw. Backstage-, Künstler*innen- und Bühnenbereiche) eindringt,
    • ohne Zustimmung der Veranstalterin gewerblichen Handel auf dem Festivalgelände betreibt,
    • wild uriniert,
    • sowie wiederholt oder schwerwiegend die Obhutspflicht über minderjährige Festivalbesucher*innen verletzt

kann ein Platzverweis ausgesprochen werden.

  1. Die Verbreitung von nationalistischen und rechtspopulistischen Symbolen sowie Musik führt zu einem sofortigen und dauerhaften Ausschluss von der Veranstaltung. In diesem Fall verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Eintrittspreises wie auch auf Schadenersatzansprüche gegenüber der Veranstalterin sind ausgeschlossen.
  2. Mutwillige Beschädigungen von Bäumen und Gehölzgruppen auf dem gesamten Festivalgelände und angrenzenden Waldstücken sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.
  3. Das gewerbliche Sammeln von Wertstoffen (insbesondere Pfandflaschen und Metalle) auf dem Festivalgelände ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Veranstalterin erlaubt. Jeder Verstoß gegen dieses Verbot kann mit dem sofortigen Verweis des Festivalgeländes geahndet und strafrechtlich verfolgt werden.
  4. Auf dem gesamten Festivalgelände werden während der Veranstaltung Film- und Fotoaufnahmen durch von der Veranstalterin beauftragten Personen angefertigt. Mit dem Kauf der Eintrittskarte willigt der/die Besucher*in in die Anfertigung von Fotografien, Film- und Tonaufnahmen, sowie der unentgeltlichen Verwendung seines Bildnisses, ein. Dies schließt beispielsweise auch die anschließende Verwendung auf der Internetseite sowie sozialen Medien, im Programmheft für Folgeveranstaltungen, auf Flyern und Plakaten und in Presseberichten des Veranstalters ein. Sofern in einer der zuvor genannten Medien ein*e Besucher*in auf einem Foto alleine und erkennbar abgebildet ist, kann er/sie von der Veranstalterin eine Entfernung dieses Fotos verlangen.

Einlass

  1. Der Einlass auf das Festivalgelände ist nur mit gültiger Eintrittskarte erlaubt. Die Eintrittskarte ist nach ihrer Entwertung nicht mehr übertragbar. Bei Verlust der Eintrittskarte erfolgt kein Ersatz. Der gewerbliche Weiterverkauf von Tickets ist nicht gestattet. Die Verwendung der Eintrittskarten zu Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ist ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der Veranstalterin ausdrücklich untersagt. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung. Das Herstellen und Inverkehrbringen von gefälschten Eintrittskarten wird strafrechtlich verfolgt.
  2. Beim erstmaligen Betreten des Festivalgeländes wird die Eintrittskarte entwertet und ein Festivalbändchen angelegt. Beim Wiederbetreten des Festivalgeländes oder nach Aufforderung durch das Ordnungspersonal ist das Festivalbändchen vorzuzeigen. Unverschlossene, zerrissene oder stark beschädigte Festivalbändchen verlieren ihre Gültigkeit. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.
  3. Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sind einzuhalten.
  4. Säuglingen und Kleinkindern unter 6 Jahren ist der Zutritt zum Veranstaltungsbereich nicht gestattet.
  5. Der Aufenthalt im Veranstaltungsbereich ist
    • 6 bis 13-Jährigen in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person und einer Erziehungsbeauftragung bis 22:00 Uhr,
    • 14 bis 15-Jährigen in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person und einer Erziehungsbeauftragung bis 24:00 Uhr,
    • 16 bis 17-Jährigen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person und einer Erziehungsbeauftragung bis 24:00 Uhr,
    • 16 bis 17-Jährigen in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person und einer Erziehungsbeauftragung nach 24:00 Uhr

gestattet.

  1. Minderjährige Personen müssen eine Erziehungsbeauftragung ("Muttizettel") in zweifacher Ausführung mitbringen. Ein Exemplar verbleibt am Einlass und eine Kopie hat die minderjährige Person mit sich zu führen. Mit der Erziehungsbeauftragung ist ebenfalls eine Kopie des Personalausweises des/der Personensorgeberechtigten sowie der Personalausweises bzw. eine Kopie des/der Erziehungsbeauftragten vorzuzeigen. Bei Betreten des Festivalgeländes muss sich die personensorgeberechtigte bzw. erziehungsbeauftragte Person gegenüber dem Ordnungspersonal auf Verlangen identifizieren können.
  2. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG).
  3. Auf dem gesamten Festivalgelände sind folgende Gegenstände nicht erlaubt:
    • Jegliche Art von Glas wie bspw. Flaschen und Trinkgläser,
    • Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art sowie waffenähnliche Gegenstände,
    • Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug,
    • Substanzen, die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) aufgeführt sind,
    • Generatoren aller Art sowie unverbaute Fahrzeugbatterien,
    • pyrotechnische Gegenstände aller Art wie bspw. bengalische Feuer, Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer, Gartenfackeln, Himmelslaternen sowie Explosivstoffe wie bspw. Kanister und andere Behältnisse mit Benzin oder anderen leicht entzündlichen Stoffen,
    • Aufnahmegeräte (Audio- und Videoaufzeichnungsgeräte, Foto- und Filmkameras), die nach Art oder Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen,
    • Lärmverursachende Gegenstände wie bspw. Druckluftsirenen, Vuvuzelas, Musikanlagen, Megafone, PA-Systeme und selbstgebaute "Boomboxen"
    • Sofas und ähnlich sperrige Gegenstände,
    • Laserpointer,
    • Konfetti,
    • Musik, Flaggen, Transparente, Aufkleber, Aufnäher und Aufdrucke auf Kleidung mit verfassungsfeindlichem, insbesondere rechtsextremen, Inhalt.
  4. Das Mitbringen von Tieren auf das Festivalgelände ist untersagt.
  5. Im Veranstaltungsbereich ist außerdem die Mitnahme von

untersagt.

  1. Die Gestattung von nicht aufgeführten Gegenständen auf dem Festivalgelände wird im Zweifelsfall vom Sicherheitspersonal entschieden.
  2. Offensichtlich betrunkene oder auffällige Besucher*innen haben keinen Anspruch auf Einlass in den Veranstaltungsbereich und können bei extremer Zuwiderhandlung vom Festivalgelände verwiesen werden.

Parkplatz

  1. Der Camping- und Parkbereich ist aus sicherheitstechnischen Gründen räumlich voneinander getrennt.
  2. Das Parken auf dem ausgewiesenen Parkplatz ist nur mit gültiger Eintrittskarte gestattet.
  3. Auf dem gesamten Parkplatz gilt die Straßenverkehrsordnung. Es ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren.
  4. Die Flucht- und Rettungsgassen sind zu jeder Zeit freizuhalten.
  5. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz. Die Zuteilung von Parkplätzen erfolgt durch das Personal der Veranstalterin.
  6. Kraftfahrzeuge dürfen im Parkbereich nur auf den dafür ausgewiesenen Parkflächen abgestellt werden. Wildes Parken ist verboten und wird behördlich verfolgt.
  7. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen beziehungsweise in Rettungsgassen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt der/die Verursacher*in.
  8. Es dürfen auf dem Parkplatz nur Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtlänge von max. 5 m abgestellt werden.
  9. Der Besucher ist für seine An- und Abreise zu und von der Veranstaltung selbst verantwortlich. Das Parken auf dem Gelände erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Bewachung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge übernimmt die Veranstalterin keine Haftung.

Campingplatz

  1. Zelten ist ausschließlich auf gekennzeichneten Campingflächen und in Verbindung mit einer gültigen Eintrittskarte (inkl. 5€ Müllpfand und 15€ Campingplatzgebühr) erlaubt. Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem Campinggelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) sowie Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt und zahlen zudem eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50€. Wildes Zelten ist untersagt und wird behördlich verfolgt.
  2. Es besteht kein Anspruch auf bestimmte Zeltplätze. Der Ordnungsdienst kann einzelnen Besucher*innen verbindlich Zeltplätze zuweisen.
  3. Die Flucht- und Rettungswege sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.
  4. Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen des Campingplatzes sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Dies gilt auch für die zur Verfügung gestellten sanitären Anlagen.
  5. Im Campingbereich sind keine Kraftfahrzeuge und -räder (bspw. LKW, PKW, Motorräder, Mofas oder Pocket-Bikes) sowie KFZ-Anhänger erlaubt. Dies gilt auch für das Entladen oder den Transport von Gegenständen.
  6. Es dürfen keine Gräben, bspw. in der Funktion als Regenrinne oder Löcher, in die Campingflächen gegraben werden.
  7. Auf andere Festivalbesucher*innen ist Rücksicht zu nehmen.
  8. Offenes Feuer ist untersagt.
  9. Grillen ist nur mit Einweg- und Drei-Bein-Grills zulässig. Bei Waldbrandstufe 3 und höher oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte. Um Unfälle zu vermeiden, ist die Verwendung von Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Flüssigkeiten untersagt. Es sind ausschließlich handelsübliche Holzkohleanzünder nach Gebrauchsanleitung zu verwenden. Der Grill darf nie unbeaufsichtigt brennen oder ausglühen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf den Rasen zu schütten.
  10. Gas-Kochgeräte müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden und deutscher DIN-Norm entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stech- und Ventilkartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht verwendet werden.
  11. Jede*r Bewohner*in des Campingbereichs erhält am Eingang gegen 5€ Müllgebühr einen Müllbeutel und eine Sammelmarke. Der Müllbeutel kann bei der Abreise an den Sammelstellen abgegeben werden. Bei Abgabe des ausgehändigten Müllsacks und der Sammelmarke wird dem/der Besucher*in die Müllgebühr zurückerstattet, sofern der Sack vollständig mit Müll gefüllt ist.
  12. Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen. Alle Besucher*innen sind verpflichtet, sämtliche mitgebrachten Gegenstände nach Ende der Veranstaltung wieder zu entfernen.
  13. Abbau, Reinigung des eigenen Platzes, Müllentsorgung und Abreise müssen bis 12.00 Uhr des letzten Veranstaltungstages (Sonntag) erfolgen.

Wohnmobilbereich

  1. Das Campen im Wohnmobilbereich ist nur in Verbindung mit einer Eintrittskarte und eines offiziellen Wohnmobiltickets gestattet. Die Veranstalterin oder die von ihm beauftragten Personen sind berechtigt, Besucher*innen ohne Wohnmobilticket vom Wohnmobilbereich zu verweisen und bei wiederholtem Verstoß den Zutritt zum Festivalgelände zu verweigern.
  2. Für den Bereich zugelassen sind Wohnmobile, Wohnwagen, Kleinbusse mit eingebauter Schlafmöglichkeit (ggf. auch temporär) und PKWs inklusive Anhänger mit eingebauter Schlafmöglichkeit (ggf. auch temporär). Pro Fahrzeug ist ein Vorzelt oder eine Pagode erlaubt.
  3. Das Zelten auf dem Wohnmobilbereich ist nicht gestattet.
  4. Die Gesamtlänge der Fahrzeuge ist auf 7m und das zulässige Gesamtgewicht auf 3,5t beschränkt.
  5. Im Wohnmobilbereich wird keine Stromversorgung angeboten. Notstromaggregate und externe Autobatterien sind nicht gestattet.
  6. Es besteht kein Anspruch auf bestimmte Campingplätze. Der Ordnungsdienst kann einzelnen Besuchern*innen verbindlich Campingplätze zuweisen.
  7. Der/die Besucher*in ist für seine/ihre An- und Abreise zu und von der Veranstaltung selbst verantwortlich. Das Parken auf dem Wohnmobilbereich erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Bewachung der abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den Wohnmobilbereich abgestellten Fahrzeuge übernimmt der Veranstalter keine Haftung. 8.Des Weiteren gelten die Punkte 3, 4, 5, 6 und 7 des Absatzes "IV Parkplatz" sowie die Punkte 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 des Absatzes "V. Campingplatz".

Veranstaltungsbereich

  1. Es ist untersagt, Nahrungsmittel, Getränke und gefährliche Gegenstände in den Veranstaltungsbereich mitzunehmen. Bei Zuwiderhandlung sind die Veranstalterin oder die von ihr beauftragten Personen berechtigt, dem/der Besucher*in den Zutritt in den Veranstaltungsbereich zu verweigern.
  2. Ton- und Filmaufnahmen von den am Festival auftretenden Künstler*innen sind während der Dauer des Festivals, auch für den persönlichen Gebrauch, untersagt. Sofern der/die Besucher*in mit einem Aufnahmegerät vor der Bühne angetroffen wird, ist das Ordnungspersonal berechtigt, die Inhalte der Aufnahmen auf dem Gerät zu überprüfen und Aufzeichnungen, die rechtswidrig während des Festivals angefertigt wurden, zu löschen. Der/die Besucher*in erklärt sich hiermit einverstanden.
  3. Fluchtwege dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.

Haftung

  1. Jede*r Besucher*in haftet für den von ihm/ihr verursachten Schaden.
  2. Die Veranstalterin haftet nicht für verlorengegangene Gegenstände, sowie für Schäden und Verluste, die dem/der Besucher*in durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen.
  3. Die Veranstalterin haftet für Sach- oder Personenschäden, die durch von ihr beauftragte Personen verursacht wurden, bis zu einer Höhe von 3.000.000 € sowie für Vermögensschäden bis zu einer Höhe von 100.000 €. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die dem/der Besucher*in infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Veranstalterin oder ihrer Erfüllungsgehilfen entstanden sind.
  4. Vertragswesentliche Pflichten im vorgenannten Sinne sind solche, deren Erfüllung eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der/die Besucher*in vertrauen darf. Die Haftung der Veranstalterin bei Verletzung ihrer vertragswesentlichen Pflichten ist der Höhe nach auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
  5. Die Haftungsregelungen unter Punkt 3 und 4 gelten auch für Personen, denen sich die Veranstalterin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verbindlichkeiten bedient.
  6. Der/die Besucher*in ist sich im Klaren darüber, dass von lauter Musik eine Gefährdung für seine/ihre und ggf. auch für die Gesundheit der von ihm/ihr zu beaufsichtigenden Personen ausgehen kann. Der/die Besucher*in hat selbst darauf zu achten, dass er/sie sich in einem für ihn/ihr zuträglichen Maße Schalleinwirkungen aussetzt. Eine unmittelbare Nähe zu Lautsprecherboxen ist daher zu vermeiden. Entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Ein Gehörschutz (bspw. Earplugs) wird im Veranstaltungsbereich, insbesondere in der Nähe der Bühnen, dringend empfohlen. Die Veranstalterin haftet für Hörschäden nur in Fällen, in denen sie oder ihre Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt wurde.

Schlussbestimmung

  1. Der Gerichtsstand ist Bremen. Es gilt deutsches Recht.
  2. Sofern einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam sind oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.